Dienstleistungen: Gemeinde Seckach

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Seckach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Seckach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Sprungmarke zum Anfang der Website
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus Seckach
Kirche St. Sebastian
Schaukel mit Karrussel

Hauptbereich

Handwerkerparkausweis für die Metropolregion Rhein-Neckar beantragen

Den Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) können Handwerksbetriebe nutzen, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind und ihren Service -und Werkstattwagen ständig in unmittelbarer Nähe benötigen.

Er ist in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt.

Diese sind:

  • Kreis Bergstraße,
  • Landkreis Bad Dürkheim,
  • Landkreis Germersheim,
  • Landkreis Südliche Weinstraße,
  • Neckar-Odenwald-Kreis,
  • Rhein-Neckar-Kreis,
  • Rhein-Pfalz-Kreis,
  • kreisfreie Städte: Frankenthal (Pfalz), Heidelberg, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms.

Zudem können Sie ihn in der Technologieregion Karlsruhe verwenden. Diese Region umfasst die Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden.

Es besteht in zumutbarer Entfernung zu Ihrem Einsatzort keine Parkmöglichkeit für den Service- oder Werkstattwagen Ihres Betriebes? Mit dem Handwerkerparkausweis können Sie den Wagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken:

  • im eingeschränktem Halteverbot
  • in Halteverbotszonen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

Die Nutzung des Handwerkerparkausweises kann jederzeit widerrufen werden, besonders bei

  • Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder
  • missbräuchlicher Verwendung (zum Beispiel Erstellung einer Kopie).

Hinweis: Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone, müssen Sie vor Ort einen gesonderten Antrag stellen.

Gültigkeit: ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr

Voraussetzungen

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen.
  • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein.
  • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird.
  • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Außerdem müssen sie sich als Service- oder Werkstattwagen beziehungsweise für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

In den hessischen und rheinland-pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.

Ab sofort können Sie den Antrag über ein digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Behörde oder hier: Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH

Fristen

keine

Unterlagen

  • Registrierung über das Antragsportal der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
  • Scan oder Foto der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
  • Scan oder Foto des Kfz-Scheins
  • Foto des Fahrzeugs mit geöffnetem Kofferraum beziehungsweise sichtbarem Fahrzeugkennzeichen

Kosten

bei Neubeantragung: je Ausweis EUR 195,00

Sonstiges

Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.

Hinweis: Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlage

  • Vereinbarung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung StVO Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

Zuständigkeit

die für den Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde ist

im hessischen und rheinland-pfälzischen Bereich der MRN:

  • die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung

im baden-württembergischen Bereich der MRN:

  • die jeweilige Stadtverwaltung oder das Landratsamt und zusätzlich
  • einige örtliche Verkehrsbehörden

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie über die folgende Internetseite.

Freigabevermerk

30.10.2024 Metropolregion Rhein-Neckar GmbH

Kontaktdaten

Kontakt

  • Bürgermeisteramt Seckach
  • 74743 Seckach
  • Telefonnummer06292 9201-0
  • Faxnummer06292 9201-22
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Telefonnummer06292 9201-12
  • Montag bis Freitag:08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
  • Montag & Mittwoch:16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Öffnungszeiten übrige Verwaltung

  • Telefonnummer06292 9201-0
  • Montag bis Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch:16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Bankverbindung

  • Sparkasse Neckartal-Odenwald
  • IBAN:DE33 6745 0048 0004 2023 21
  • BIC:SOLADES1MOS
  • Ihre Volksbank eG Neckar Odenwald Main Tauber
  • IBAN:DE51 6739 0000 0057 5924 00
  • BIC:GENODE61WTH
Regionaler Industriepark OsterburkenOdenwaldMetropolregion Rhein-NeckarSBahn RheinNeckar