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Erschließungsbeiträge zahlen
Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.
Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),
Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
- Parkflächen,
- Grünanlagen und Kinderspielplätze und
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).
Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.
Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
Voraussetzungen
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
- das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
- das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
- der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
- die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.
Die Gemeinde regelt die Einzelheiten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung.
Beachten Sie, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.
Verfahrensablauf
Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, berechnet die Gemeinde die Gesamtkosten für die Erschließung. Sie teilt diese zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen auf:
- Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
- Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Verteilung kann dabei erfolgen nach:
- Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
- der Grundstücksfläche,
- der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
- der Entfernung zur Erschließungsanlage
- der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.
Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.
Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.
Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden.
Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann
- über den Grundstückskaufpreis oder
- aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.
Fristen
keine
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- Kommunalabgabengesetz (KAG) §§ 1-8, §§ 20-28, §§ 33-41
- Ist die Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden, gelten § 49 Absatz 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit §§ 123 - 135 Baugesetzbuch (BauGB).
- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
19.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg