Hauptmenü
- Gemeinde Seckach
- Leben & Wohnen
- Rathaus & Service
- Freizeit & Tourismus
- Wirtschaft & Gewerbe
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden schrittweise in 13 grundbuchführende Amtsgerichte eingegliedert. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche". Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen.
Für Eintragungen in das Grundbuch von Grundstücken, die im Stadtbezirk Stuttgart liegen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Waiblingen zuständig. Davon ausgenommen ist zur Zeit der Bezirk Botnang, dessen Grundbuchangelegenheiten dem Amtsgericht Böblingen zugewiesen sind.
Im Verlauf der Grundbuchamtsreform werden weitere Ausnahmen hinzukommen.
Einsicht in und Auszüge aus dem Grundbuch können sie jedoch auch bei der zentralen Grundbucheinsichtstelle der Stadt Stuttgart erhalten, die beim Stadtmessungsamt eingerichtet ist.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Erkundigen Sie sich vorher telefonisch bei der zuständigen Stelle.
Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Hinweis: Das Grundbuch wird zunehmend in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie
Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck geben. Grundbucheinsichtsstellen können Ihnen Ausdrucke nur für den Bezirk des örtlichen Grundbuchamts geben.
Als antragstellende Person können Sie sich den Ausdruck/Abdruck auch vom Notariat als Datei elektronisch schicken lassen. Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln.
Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.
a) Kosten beim Grundbuchamt:
b) Kosten beim Notar:
Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.
Grundbuchamt und Notariat können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.
Achtung: Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teilweise zu stark überhöhten Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.
Amtsgericht Tauberbischofsheim -Grundbuchamt-
Würzburgerstraße
17
97941
Tauberbischofsheim
Telefon: 09341 - 949870
Fax: 09341 - 9498 777
poststelle@gbatauberbischofsheim.justiz.bwl.de
Sprechzeiten:
vgl. Homepage des Amtsgerichts
Grundbucheinsichtsstelle Seckach
Bahnhofstr.
30
74743
Seckach
Telefon: (0 62 92) 92 01-0
Fax: (0 62 92) 92 01-22
info@seckach.de
Sprechzeiten:
vgl. Homepage der Gemeinde.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.11.2016 freigegeben.